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Satzung der NCHA of Germany
Aktuelle Fassung / Februar 2010
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „National Cutting Horse Association of Germany“, abgekürzt „NCHA o. G.“.
Der Sitz des Vereins ist in 47626 Kevelaer. Der Verein trägt den Zusatz „e. V.“.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Cuttingsports. Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind unter Anderem:
1. Ausübung und Förderung des Cuttingsports.
2. Die Ausübung von offiziellen und vereinsinternen Wettkämpen in Anerkennung des jeweils gültigen Regelbuchs der National Cutting Horse Association of Amerika, und zwar auf nationaler und internationaler Ebene.
3. Förderung der am Cuttingsport interessierten Jugend.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder gutbeleumundete Reitfreund werden. Der Verein besteht aus den aktiven Mitgliedern (Erwachsene und Jugendliche), passiven Mitgliedern (Sponsoren) und Ehrenmitgliedern.
Erwachsene Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 19. Lebensjahr vollendet haben.
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Passives Mitglied kann jeder werden, er aus Interesse am Cuttingsport den Verein fördern und unterstützen möchte.
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluß des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Passive Mitglieder nehmen am Vereinsleben teil, ohne aber ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu haben. Passive Mitglieder sind auf NCHA-Turnieren nicht startberechtigt.
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Mitglieder sind verpflichtet:
1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
3. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten und
4. jeden Anschriften-/Bankkontenwechsel (bei Erteilter Einzugsermächtigung) sofort schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Bei Jugendlichen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, ist außerdem eine schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigens erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab (er braucht keine Gründe anzugeben), so kann der Antragsteller auch mit Rechtsmitteln keine Mitgliedschaft erzwingen.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt,
- durch Ausschluß oder
- durch Tod
Der Ausschluß erfolgt:
1. Wenn das Vereinsmitglied, trotz erfolgter einfacher Mahnung, mehr als sechs Wochen mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist.
2. Wenn das Vereinsmitglied durch grob unsportliches, unkameradschaftliches oder unwürdiges Verhalten das Ansehen des Vereins gefährdet oder das Vereinsleben stört.
3. Wenn das Vereinsmitglied durch sein Verhalten dem Verein schädigt oder zu schädigen versucht.
4. Wenn ein Vereinsmitglied gegen die Interessen des Vereins handelt, seinem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die geltende Satzung verstößt.
5. Aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
Ein Ausschluß eines Mitglieds kann dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung beantragt werden.
Zur Annahme des Antrags auf Ausschluß eines Mitglieds ist in dem jeweiligen Gremium (Vorstands- oder Mitgliederversammlung) eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder/Vorstände erforderlich. Über den Antrag auf Ausschluß entscheidet der Schiedsausschuß des Vereins. Der Schiedsausschuß hat dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Dies ist dem betroffenen Mitglied durch Einwurf-Einschreiben bekannt zu geben und kann nach dem Ermessen des Schiedsausschusses schriftlich oder mündlich geschehen. Die Frist zur Äußerung für das betroffene Vereinsmitglied muß mindestens drei Wochen nach Einwurf betragen.
Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder über den Ausschluß durch Beschluß, der die Gründe für die Entscheidung enthalten muß. Im Falle des Ausschlusses entfaltet dieser sofortige Wirkung mit der Fassung des Beschlusses. Der Beschluß ist dem Vereinsmitglied per Einschreiben zuzustellen. Das betroffene Vereinsmitglied kann gegen den Beschluß des Schiedsausschusses Einspruch binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses einlegen. Der Einspruch ist bei der Geschäftsstelle einzulegen.
Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, teilt der Vorstand dem Mitglied den endgültigen Ausschluß mit. Das Mitglied kann in diesem Falle gerichtlich nicht mehr geltend machen, daß der Ausschluß unrechtmäßig sei.
Über den fristgemäß eingelegten Einspruch des betroffenen Mitgliedes entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Dem Vorsitzenden des Schiedsausschusses oder einem von ihm oder dem Schiedsausschuß benannten Vertreten und dem betroffenen Mitglied soll Gelegenheit zur Stellungnahme vor oder während der Mitgliederversammlung gegeben werden. Dies kann schriftlich oder mündlich nach Ermessen des Vorstands erfolgen.
Der Vorstand hat zumindest sicherzustellen, daß die Mitglieder ausreichende Möglichkeit hatten, sich über das Verfahren und die gegenseitigen Meinungen der Beteiligten zu informieren, bevor die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluß entscheidet.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich.
§ 6 Maßregelungen
Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen und nicht nach § 4 behandelt werden müssen, werden durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung mit folgenden Disziplinarmaßnahmen belegt werden:
1. Verweis
2. Geldbuße, deren Höhe im Einzelfall durch den Vorstand festgelegt wird
3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Turnieren des Vereins
Der Vorstand entscheidet über diese Maßnahmen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder per Beschluß. Aus dem Beschluß muß hervorgehen, welche Vorstandsmitglieder anwesend waren und welche Gründe dem Beschluß zugrunde liegen.
Der Beschluß ist dem Mitglied per Einwurf-Einschreiben zuzusenden.
Das betroffene Vereinsmitglied kann gegen den Beschluß des Vorstandes Einspruch binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses einlegen. Der Einspruch ist bei der Geschäftsstelle einzulegen und hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Schiedsausschuß des Vereins.
Wird der Beschluß vom Mitglied nicht rechtzeitig angefochten, teilt der Schiedsausschuß dem Mitglied mit, daß der Einspruch aufgrund der verspäteten Einlegung verworfen wurde. Das Mitglied kann in diesem Falle gerichtlich nicht mehr geltend machen, daß der Ausschluß unrechtmäßig sei.
Im Falle eines rechtzeitig eingelegten Einspruchs gibt der Schiedsausschuß dem Vorstand und dem betroffenen Mitglied Gelegenheit, sich schriftlich zu der Angelegenheit zu äußern. Die Frist zur Äußerung soll 14 Tage nach Zugang der Aufforderung zur Stellungnahme nicht unterschreiten. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Schiedsausschuß mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder ebenfalls durch Beschluß über den Einspruch. Der Beschluß ist dem betroffenen Mitglied zuzustellen.
Die Entscheidung des Schiedsausschusses ist mit Beschlußfassung wirksam und endgültig.
§ 7 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag für aktive (Erwachsene/Jugendliche) und passive Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Jahresbeitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
Neu eingetretene Mitglieder sind erst dann an den Vereinsveranstaltungen teilnahmeberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag vollständig entrichtet sind. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 15.03. des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen. Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des Jahresbeitrages untersagt werden.
§ 8 Aktives und passives Wahlrecht
Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Schiedsausschuß
§ 10 Mitgliederversammlung
Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr möglichst am Anfang (im ersten Vierteljahr) statt.
Der Vorstand informiert die Mitglieder schriftlich über den Termin und den Ort der nächsten Mitgliederversammlung. Diese Information ist 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zur Post aufzugeben.
Mit der Mitteilung über die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß die Tagesordnung mitgeteilt werden. Diese muß folgende Punkte enthalten:
Ø Bericht des Vorstands
Ø Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer/ Wahl der Kassenprüfer
Ø Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands
Ø Mögliche Wahlen des Vorstands oder des Schiedsausschusses, soweit erforderlich
Ø Beschlußfassung über vorgelegte Anträge
Ø Verschiedenes
Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte steht im Ermessen des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen können jedoch mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Anträge können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden, müssen jedoch mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingehen. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die aber von 2/3 der Mitgliederversammlung eingebracht werden müssen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn es
1. der Vorstand beschließt oder
2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe, dies schriftlich verlangt
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Sport- und Jugendwart
5. dem Marketingkoordinator
Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der 1. und der 2. Vorsitzende dürfen nicht im gleichen Jahr gewählt werden, es sei denn, es tritt der Fall der höheren Gewalt ein. Das Amt eines Vorstandmitgliedes endet, wenn der neue Vorstand oder das neue Vorstandsmitglied gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder wird ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand leitet den Verein, überwacht die Geschäftsführung und trägt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Sorge. Bei Durchführung der Geschäfte kann er sich eines oder mehrerer von ihm bestellter unbesoldeter oder besoldeter Geschäftsführer bedienen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus allen Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand kann einen Beirat und für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden. Sie haben beratende Funktion.
Verpflichtungen für den Verein kann der Vorstand nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus oder im Zusammenhang damit entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse, führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und fertigt die Protokolle auf allen Sitzungen und Versammlungen.
Der Sportwart ist verantwortlich für die sportliche Einhaltung der von der NCHA erstellten Turnierregeln.
Der Marketingkoordinator arbeitet eng mit dem Schatzmeister zusammen. Er ist zuständig für die Betreuung der Sponsoren und die Vermarktung des Vereins. Dazu zählt auch die Koordination von Turnierveranstaltungen, bei denen der Verein mit einem Stand vertreten ist oder aktiv an der Turniergestaltung teilnimmt.
Es gibt Regionalgruppen. Die Regionalgruppen werden nach Bedarf vom Vorstand bestimmt. Die Anzahl der Regionalgruppen und deren Gebiete werden vom Vorstand bestimmt. Jedes Mitglied wird der Regionalgruppe zugeteilt, in dessen Gebiet sein Wohnsitz liegt.
§ 12 Schiedsausschuß
Dem Schiedsausschuß gehören ein Mitglied des Vorstands und vier ordentliche Mitglieder an. Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
Der Schiedsausschuß ist für die in der Satzung vorgesehenen Aufgaben zuständig. Der Schiedsausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Schiedsausschuß wählt einen Sprecher und einen Stellvertreter.
Der Sprecher – im Falle seiner Verhinderung seine Stellvertreter – beruft die Schiedssitzung ein.
Zwischen Versandt der Einberufung und dem Datum der Sitzung soll eine Mindestfrist von einer Woche liegen. In dringenden Fällen entfällt eine Ladungsfrist. Der Schiedsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle gewählten Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder erschienen sind.
Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. Dem Sprecher oder dessen Stellvertreter obliegt die Verhandlungsführung. Er bestimmt den Ablauf des Verfahrens, wobei er gewährleisten muß, daß den betroffenen Mitgliedern ausreichendes rechtliches Gehör gewährt wird.
Der Schiedsausschuß kann nach seinem Ermessen die Beteiligten schriftlich oder mündlich zur Sachverhaltsaufklärung befragen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bieten.
§ 13 Mittelverwendung
Jede Ausgabe (wie z. B. Fördermittel für Jugend, Turnierförderung, Meisterschaften etc.) zur Erreichung des Vereinszwecks, die an Personen ausgezahlt wird, die auch Mitglieder des Vereins sind und in der Jahressumme 3.000,00 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Eventuelle Preisgeldanteile bei Turnieren sind hiervon nicht berührt. Als Vergütungen und Verträge, die der Vorstand im Namen des Vereins abschließt und die 6.000,00 € übersteigen, müssen anläßlich der nächsten folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich entstandene Aufwendungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 14 Beurkundung und Beschlüsse
Alle in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur Beschlußfassung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögens.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Kinderkrebshilfe, Buschstr. 32, 53113 Bonn , der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn dieser Satzung zu verwenden hat.
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